Logo Cash LV 0800 589 50 48
Kostenfrei aus dem deutschen Festnetz
und allen deutschen Mobilfunknetzen.
Mo bis Do 08:00-17:00 - Fr 08:00 - 14:00

BEDINGUNGEN FÜR DEN ABSCHLUSS EINES KAUF- UND ABTRETUNGSVERTRAGES ÜBER EINEN LEBENSVERSICHERUNGS- ODER BAUSPARVERTRAG

§ 1 Vertragsgegenstand, Kaufgegenstand

Vertragsgegenstand ist der Verkauf und die Abtretung sämtlicher abtretbarer Rechte und Ansprüche aus dem vom Verkäufer angebotenen Versicherungsvertrag bzw. der Rechte auf Kündigung des Bausparvertrages und Auszahlung des Bausparguthabens aus dem vom Verkäufer angebotenen Bausparvertrag an PACTA INVEST GmbH (im Folgenden „Pacta Invest“).

Im Falle der Annahme liegt es im Ermessen von Pacta Invest, den angebotenen Versicherungs- oder Bausparvertrag zu kündigen oder fortzusetzen. Unabhängig davon werden etwa fällige Versicherungsprämien ab dem Stichtag (§ 3 Absatz 1) von der Pacta Invest auf eigene Rechnung bezahlt. Werden vom Verkäufer Versicherungsprämien oder Bausparbeiträge dennoch irrtümlich an die Gesellschaft bezahlt, werden diese von Pacta Invest vollständig erstattet. Die Zahlung der Beiträge ist vom Verkäufer nachzuweisen.


§ 2 Garantien und Pflichten des Verkäufers

1) Der Verkäufer hat diesen Vertrag rechtswirksam mit der vorderseitig genannten Gesellschaft (im Folgenden die „Gesellschaft“) abgeschlossen. Der Verkäufer garantiert, dass keine Rechte Dritter an Ansprüchen aus diesem Vertrag bestehen, die Gesellschaft keine aufrechenbaren Forderungen gegen den Verkäufer hat, dass kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten Dritter besteht, er über den Vertrag uneingeschränkt verfügen darf und dass der Rückkaufswert des Vertrages nach Ablauf der Kündigungsfrist in voller Höhe sofort auszahlbar ist, der Fall des § 169 Abs. 2 VVG also nicht vorliegt und insbesondere das Risiko des Todesfalls nicht ausgeschlossen ist. Eine Verletzung einer oder mehrerer dieser Garantien berechtigt die Pacta zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
2) Der Verkäufer verpflichtet sich alle Informationen, Unterlagen und Zahlungen, die ihm bezüglich des verkauften Vertrages nach Abschluss des Kaufvertrages direkt von der Gesellschaft zugehen, der Pacta Invest unaufgefordert herauszugeben.
3) Sollten nach Kaufvertragsabschluss noch Mitwirkungshandlungen des Verkäufers zur Durchführung des Vertrages notwendig werden, so verpflichtet sich dieser, diese unver-züglich vorzunehmen und ggf. entsprechende Erklärungen abzugeben.

§ 3 Ermittlung des Kaufpreises

1) Grundlage der Kaufpreisermittlung ist bei Versicherungsverträgen der Rückkaufswert (gegebenenfalls zzgl. Depotguthaben), bei Bausparverträgen das aktuelle Guthaben, jeweils zu dem der Absendung des Vertragsangebots durch den Verkäufer vorhergehenden Monatsersten (Stichtag). Der Rückkaufswert bzw. das aktuelle Guthaben sind vom Verkäufer durch geeignete aktuelle Unterlagen (nicht älter als drei Monate) nachzuweisen.
2) Bei fondsgebundenen Versicherungen ist die Pacta Invest abweichend von § 3 (1) verpflichtet den Rückkaufswert zum Kündigungsdatum zugrunde zu legen.
3) 3) Von dem nach § 3 (1) ermittelten aktuellen Wert des Vertrages werden folgende Beträge zur Ermittlung des Kaufpreises abgezogen:
a. Bei allen Verträgen die zum Bewertungsstichtag im Falle einer Kündigung anfallende gesetzliche Quellensteuer und alle Belastungen, die im Falle einer Kündigung den Auszahlungsbetrag mindern. Der Abzug von Quellensteuer entfällt bei Versicherungsverträgen, die für den Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs vollständig steuerfrei sind.
b. In allen Fällen ein einmaliger Betrag in Höhe von 7,5 % des gemäß Abschnitt (1) ermittelten aktuellen Wertes. Liegt dieser Wert bei € 100.000,00 oder höher, so ermäßigt sich der Betrag auf 6,75 % des gemäß Abschnitt (1) ermittelten aktuellen Wertes. Der Mindestabzug beträgt € 295,00, jedoch unter € 1.000,00 Rückkaufswert bzw. Guthaben nur € 195,00 und unter € 500,00 nur € 95,00.
4) Pacta Invest überprüft den vom Verkäufer nachgewiesenen Rückkaufswert bzw. das aktuelle Guthaben. Sollte der Verkäufer Garantien oder Pflichten nach § 2 verletzt haben und dadurch der nach § 3 (1) nachgewiesene Rückkaufswert (bzw. das aktuelle Guthaben) nicht oder nicht in voller Höhe zur Verfügung stehen, so wird Pacta Invest zu viel bezahlte Kaufpreisanteile zurückfordern.

§ 4 Vertragsabschluss und Kaufpreisfälligkeit

1) Pacta Invest erklärt dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die Annahme seines Kauf- und Abtretungsvertragsangebotes, sobald dieser das Vertragsguthaben durch geeignete Unterlagen im Sinne des § 3 (1) nachgewiesen hat.
2) Pacta Invest verpflichtet sich, den nach § 3 zu ermittelnden Kaufpreis auf Grundlage des nachgewiesenen Vertragsguthabens innerhalb von 18 Tagen nach Eingang der vollständigen Ankaufsunterlagen auf das vom Verkäufer vorgegebene Konto zu leisten. Bei den vollständigen Ankaufsunterlagen handelt es sich um das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Angebot auf Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrages mit Abtretungsanzeige und Vollmachtserteilung, die Originalversicherungspolice mit sämtlichen Nachträgen (bei Bausparverträgen Bausparurkunde), eine Kopie des Personalausweises sowie eine aktuelle Wertmitteilung der Gesellschaft.
3) Absatz 2 gilt nur für abtretbare Verträge bzw. Verträge, die ohne Zustimmung der Gesellschaft abgetreten werden können und deren Vertragsguthaben € 500,00 überschreitet.
4) Kommt die Pacta Invest mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so zahlt sie dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a.
5) Die Zahlung von Verzugszinsen und die Auszahlungsgarantie nach § 4 (2) sind auf den Ankauf von Verträgen deutscher und österreichischer Gesellschaften ab einem Rückkaufs-wert bzw. Guthaben von € 500,00 beschränkt, die vollständig und ohne Zustimmung der Gesellschaft abgetreten werden können. Die Berechnung von Verzugszinsen entfällt, sofern am 18. Tag nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Annahme des Kauf- und Abtretungsvertragsangebotes mindestens 80 % des Kaufpreises ausbezahlt werden.
6) Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt entsprechend der vom Verkäufer im Kaufvertragsangebot gemachten Auszahlungsanweisung.
7) Sofern Pacta Invest eine Nachzahlung über das zunächst angegebene Vertragsguthaben hinaus erwirken kann, wird Pacta Invest 50 % des erzielten Nettomehrerlöses nach Zahlungseingang auf das vom Verkäufer vorgegebene Konto auszahlen. Für den Fall einer Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach erfolgreichem Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. Rücktritt gem. § 8 VVG a.F. wird die Pacta Invest dem Verkäufer 50% des Mehrerlöses über dem Rückkaufswert (= Rückabwicklungsbetrag abzüglich Kosten) nach Zahlungseingang auszahlen. Über den Mehrerlös wird die Pacta Invest eine entsprechende Abrechnung erstellen.

§ 5 Abtretung

1) Der Verkäufer tritt sämtliche nach Vertrag und Gesetz abtretbare Rechte und Ansprüche aus dem verkauften Versicherungsvertrag bzw. die Rechte auf Kündigung des Bauspar-vertrages und Auszahlung des Bausparguthabens an Pacta Invest ab. Mit abgetreten sind bei Lebensversicherungsverträgen die Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme einschließlich Gewinnbeteiligungen, dynamische Zuwächse und Bonuszahlungen und etwaige Anpassungs- und Zusatzversicherungen, soweit sie abtretbar sind, sowie alle Vertragsrechte, insbesondere die Rechte auf Kündigung und Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages, zur Ausübung des Kapitalwahlrechts, zum Widerruf und zur Einräumung von widerruflichen und unwiderruflichen Bezugsrechten, das Recht die abgetretenen Ansprüche weiter abzutreten mit der Befugnis des Abtretungsempfängers zur Weiterabtretung sowie das Recht auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach erfolgtem Widerspruch bzw. Rücktritt. Bei Lebensversicherungs- und Bausparverträgen sind die Ansprüche aus einem für den Vertrag geführten Beitrags- oder Depotkonto ebenfalls mit abgetreten.
2) Etwaige widerrufliche Bezugsrechte werden vom Verkäufer hiermit widerrufen.
3) Pacta Invest wird unwiderruflich bevollmächtigt und beauftragt, nach Annahme des Vertragsangebotes des Verkäufers die Abtretung der Gesellschaft anzuzeigen und den Verkäufer gegenüber der Gesellschaft vollumfänglich in dem Umfang zu vertreten, wie er in dem Formular „Abtretungsanzeige und Vollmachtserteilung“ enthalten ist.
4) Für den Fall, dass der Verkäufer sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, verpflichtet sich Pacta Invest, die Abtretung nicht an die Gesellschaft bzw. ggf. einen das Beitragskonto oder Depot führenden Drittschuldner zu übermitteln. Bei bereits erfolgter Übermittlung wird Pacta Invest die Aufhebung der Abtretung mit sofortiger Wirkung anzeigen.

§ 6 Übergabe Originalurkunden

Der Verkäufer verpflichtet sich an Pacta Invest alle Berechtigungsurkunden aus dem Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft, insbesondere den Originalversicherungsschein einschließlich aller Nachträge zu übergeben und diese bei Pacta Invest zu belassen. Für den Fall, dass der Originalversicherungsschein nicht mehr auffindbar ist, ist der Verkäufer zur Unterzeichnung einer Verlusterklärung verpflichtet. Ferner ermächtigt er Pacta Invest die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins zu beantragen und, sofern die Gesellschaft das verlangt, ein Aufgebotsverfahren für den nicht auffindbaren Versicherungsschein durchzuführen; in diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, alle für das Verfahren benötigten Glaubhaftmachungen und Erklärungen beizubringen.

§ 7 Rücktritt und Schadenersatz

Für den Fall, dass Pacta Invest wegen Garantie- oder Pflichtverletzungen des Verkäufers aus § 2 von diesem Vertrag zurücktritt, verpflichtet sich der Verkäufer eine Schadenersatz-pauschale in Höhe von 5,5 % aus dem Rückkaufswert (bzw. aktuellen Guthaben), mindestens jedoch € 295,00 an Pacta Invest zu zahlen. Gegen Nachweis kann auch ein höherer Schaden geltend gemacht werden. Dem Verkäufer steht es frei, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

§ 8 Weitere Bestimmungen

1) Klagen eines Unternehmers gegen Pacta Invest können nur bei dem sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Pacta Invest in Landshut erhoben werden. Dieser Gerichtstand ist auch für Klagen von Pacta Invest gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei Pacta Invest berechtigt ist, ihre Rechte auch bei jedem anderen örtlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
2) Außer diesen schriftlich festgelegten Vertragsbestimmungen sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden.
3) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Stand 18.12.2023

Jetzt anrufen Online Anfrage